Rechtliche Bestimmungen
e-Bike und Pedelec: Was ist der Unterschied?
e-Bike, Pedelec, S-Pedelec, Elektrofahrrad â lauter unterschiedliche Begriffe fĂŒr ein und dieselbe Sache oder steckt hinter jeder Bezeichnung auch was Anderes? Eigentlich meinen e-Bike und Pedelec nicht ein und dasselbe und trotzdem wird der Begriff e-Bike hĂ€ufig auch dafĂŒr verwendet, wenn von einem Pedelec die Rede ist. Verwirrend? Wir bringen Licht ins Dunkle.
MĂ€rz 2017 - Ănderungen StVZO
Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag, den 10. MĂ€rz 2017, die 52. Verordnung zur Ănderung straĂenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet.
- Darunter fÀllt die Erweiterung der StVZO: Pedelecs sind nun offiziell FahrrÀdern ohne e-Bike Antrieb gleichgestellt.
- Weitere Ănderungen betreffen die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung. ZukĂŒnftig ist es erlaubt, dass Fahrradscheinwerfer und RĂŒckleuchten mit zusĂ€tzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht ausgestattet sind.
- AuĂerdem sind auch Fahrtrichtungsanzeiger an mehrspurigen FahrrĂ€dern (z.B. LastenrĂ€der/Lasten e-Bikes) erlaubt, bei denen das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt ist.
Pedelec und rechtliche Bestimmungen
Pedelec steht fĂŒr Pedal Electric Cycle und bezeichnet ein Fahrrad, das mit Muskelkraft und einem unterstĂŒtzenden Elektromotor betrieben wird. Der Motor schaltet sich allerdings nur zu, wenn die Pedale getreten werden. Die UnterstĂŒtzung des Motors darf maximal bei 250 Watt liegen und die Geschwindigkeit muss auf 25 km/h begrenzt sein. Diese Bedingungen haben rechtliche HintergrĂŒnde: Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt und ist beispielsweise nicht extra versicherungspflichtig. Ein private Haftpflichtversicherung, die jeder haben sollte, deckt i.d.R. auch FremdschĂ€den, die man als Pedelec Fahrer anderen zufĂŒgt.
Die Anfahrhilfe darf zudem auf maximal 6 km/h beschleunigen. Es besteht keine Helmpflicht. Wie bei einem Fahrradfahrer gilt auch fĂŒr den Fahrer eines Pedelecs, dass er den Radweg benutzen muss, wenn er benutzt werden kann und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. An einem Pedelec können ohne Probleme AnhĂ€nger angebracht werden, um Kinder zu transportieren. In geeigneten Kindersitzen dĂŒrfen Kinder bis zu sieben Jahren mitgenommen werden.
Die wichtigsten Fakten zum Pedelec nochmal zusammengefasst
- ein Mindestalter fĂŒr die Nutzung gibt es nicht
- einen FĂŒhrerschein braucht es nicht
- laut §1 Absatz 3 StVG gilt ein Pedelec verkehrsrechtlich als Fahrrad
- keine Helmpflicht - ein Helm muss nicht getragen werden (ist jedoch empfohlen)
- es bedarf keiner separaten Versicherung (Haftpflicht ist jedoch empfohlen)
- es dĂŒrfen alle Radwege genutzt werden
- KinderanhÀnger sind erlaubt, wie beim Fahrrad auch
- Kindersitze sind gestattet, solange Kind nicht Àlter als sieben Jahre ist
- eine Anfahr- und Schiebehilfe bis 6 km/h ist auch erlaubt, das wurde im Bundesgesetzblatt vom 20.06.2013 auch nochmal klargestellt
- Neu: Dynamo ist laut StVZO §67 nicht mehr nötig - Licht darf durch Akku gespiesen werden
- eine Zulassung ist nicht nötig, jedoch benötigen alle in der EU verkauften Pedelecs ein EU-KonformitÀtserklÀrung inkl. CE Kennzeichnung - darauf sollte man achten bzw. den e-Bike HÀndler fragen
S-Pedelec und rechtliche Bestimmungen
S-Pedelecs bieten ebenfalls eine TretunterstĂŒtzung, mit dem Unterschied, dass sie ihre MotorunterstĂŒtzung nicht schon bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Ohne TretunterstĂŒtzung, also per Gashebel, sind 20 km/h erlaubt. Der Motor darf maximal ĂŒber eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache UnterstĂŒtzung der Fahrerleistung (TretkraftunterstĂŒtzung von max. 400 %) haben. S-Pedelecs sind ebenfalls, wie E-Bikes, rechtlich keine FahrrĂ€der, sondern KleinkraftrĂ€der. Das Mindestalter des Fahrers betrĂ€gt 16 Jahre.
Fahrer mĂŒssen ein Versicherungskennzeichen anbringen und brauchen einen FĂŒhrerschein der Klasse AM. Ein normaler Auto-FĂŒhrerschein deckt ĂŒbrigens auch die Klasse AM ab. Die benötigte Haftpflichtversicherung fĂŒr das S-Pedelec kostet um die 35-50 ⏠im Jahr. FĂŒr ein paar Euro mehr bekommt man eine Diebstahl- und Teilkaskoversicherung direkt mit dazu. So landet man dann in Summe bei ca. 70-100 ⏠pro Jahr.
Zudem besteht seit 2013 eine Helmpflicht. Nach heutiger Auffassung reicht ein normaler Fahrradhelm. Wer ein S-Pedelec ohne Helm fĂ€hrt und in einen Unfall verwickelt wird, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen â auch dann, wenn er eigentlich keine Schuld daran trĂ€gt. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 18 O 388/12).
Mit einem S-Pedelec dĂŒrfen keine Radwege und keine EinbahnstraĂen befahren werden. Sogenannte FahrradstraĂen dĂŒrfen mit âS-Klasse-Pedelecsâ jedoch befahren werden, sofern sie fĂŒr Kraftfahrzeuge allgemein oder fĂŒr KraftrĂ€der freigegeben sind. Eine Freigabe fĂŒr Mofas reicht nicht aus. Es dĂŒrfen zudem keine AnhĂ€nger am Rad befestigt werden, Kindersitze hingegen schon.Â
Alkohol ist bei einem Speed Pedelec ĂŒbrigens wie bei Auto fast tabu. Erlaubt sind 0,5 Promille.
S-Pedelecs â aktuelle Bestimmungen zusammengefasst
- verkehrsrechtlich als LeichtkraftrÀder eingestuft (Klasse L1e-B bei ZweirÀdern und L2e bei DreirÀdern)
- Mindestalter: 16 Jahre
- RollerfĂŒhrerschein (AM oder B)
- Versicherung + Kennzeichen nötig
- Schiebehilfe bis 18 km/h
- Motorleistung: maximale Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache UnterstĂŒtzung der Fahrerleistung (TretkraftunterstĂŒtzung von max. 400 %)
- Pflicht (Fahrzeug): RĂŒckspiegel, gelbe SeitenrĂŒckstrahler, beleuchtetes Versicherungskennzeichen, Hupe, SeitenstĂ€nder (bei unter 35 Kilogramm muss dieser nicht von selbst einklappen), Bremslicht, mehrspurige S-Pedelecs: Blinker und FĂŒllstand der Bremsanlage
- Pflicht (Alltag): Helmpflicht (ein âgeeigneter Schutzhelmâ), AnhĂ€nger verboten, Kindersitze zunĂ€chst verboten aber: mit zugelassenem Kindersitz und Ănderung der zugelassenen Fahrzeugsitze in der Typgenehmigung ist dies möglich (siehe R&M Load HS mit Kindersitz)
- Radwege: niemals, auch nicht auĂerorts, auch nicht, wenn fĂŒr Mofas oder e-Bikes freigegeben. EinbahnstraĂen: nur in Fahrtrichtung, auch wenn fĂŒr Radfahrer die Gegenrichtung freigegeben ist. Feld- und Waldwege mit Schild âDurchfahrt verbotenâ (roter Kreis auf weiĂem Grund) sind tabu (auch mit ausgeschaltetem Motor)
- Licht: permanent mit Licht fahren
- Bauliche VerĂ€nderungen: die verwendeten Bauteile mĂŒssen immer der Betriebserlaubnis entsprechen
- Alkohol: wie beim Auto 0,5
- Nahverkehr: Mitnahme in Bus und Bahn je nach Bundesland/Verkehrsbund unterschiedlich
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e-Bikes und rechtliche Bestimmungen
Ein e-Bike bezeichnet ein Elektrorad, das unabhĂ€ngig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel. Bei e-Bikes werden drei Unterscheidungen gemacht:Â
- e-Bike bis 20 km/h und max. 500 Watt: Es fĂ€llt in die Kategorie Leichtmofa, erfordert ein Mindestalter von 15 Jahren, eine MofaprĂŒfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen. Der Motor hat maximal 500 Watt. Es besteht keine Helmpflicht. Radwege dĂŒrfen innerorts nur genutzt werden, wenn diese mit "e-Bike frei" gekennzeichnet sind. AuĂerorts dĂŒrfen e-Bikes dieser Kategorie Radwege nutzen. EinbahnstraĂen dĂŒrfen nicht in entgegengesetzte Richtung genutzt werden. KinderanhĂ€nger sind nicht erlaubt. Kindersitze fĂŒr Kinder bis sieben Jahre sind erlaubt
- e-Bike bis 25 km/h: Rechtlich gesehen handelt es sich um ein Mofa. Der Fahrer muss einen Helm tragen und mindestens 15 Jahre alt sein, sowie einen MofaprĂŒfbescheinigung haben. Hier besteht ebenfalls die Pflicht, ein Versicherungskennzeichen am E-Bike anzubringen.
- e-Bike bis 45 km/h: Hier handelt es sich um ein Kleinkraftrad. Fahrer benötigen den FĂŒhrerschein der Klasse AM (ehemals M) und mĂŒssen mindestens 16 Jahre alt sein. Es muss ein geeigneter Helm getragen werden. Fahrradwege dĂŒrfen nicht benutzt werden. Auch an diesem E-Bike muss ein Versicherungskennzeichen angebracht werden.
Helmpflicht
Laut deutschem Gesetz ist bei schnellen e-Bikes ein “geeigneter Schutzhelm” zu tragen. Dieser wĂ€re nach strenger Auslegung gemÀà der ECE-Richtlinie Nr. 22 ein Mofa- oder Motorradhelm, also ein typgeprĂŒfter (Kraftrad-)Helm. In der RealitĂ€t ist dieser Sachverhalt allerdings recht unklar. Daher ĂŒberlĂ€sst es der Gesetzgeber der Industrie “geeignete Helme” also typgeprĂŒfte Helme bereit zu stellen.Â
Frei nach § 21a StVO: Vorgeschrieben sind geeignete Schutzhelme. Amtlich genehmigt und damit auch geeignet sind entsprechend der ECE-Regelung Nr 22 gebaute und mit PrĂŒfzeichen versehene Helme. Bis auf Weiteres dĂŒrfen auch nicht genehmigte Schutzhelme verwendet werden, soweit sie ausreichende Schutzwirkung aufweisen. Ungeeignet sind nach diesen MaĂstĂ€ben Helme irgendwelcher Art wie z.B. Bauarbeiterhelme, Feuerwehr-, Radfahrhelme oder Helme der Bundeswehr, weswegen Fahrten mit solchen Helmen verboten sind. Ungeeignet ist ein Schutzhelm auch dann, wenn er zwar amtlich genehmigt (geeignet) ist, aber nicht fĂŒr die KopfgröĂe des Betroffenen passt oder andere seine Schutzwirkung beeintrĂ€chtigende MĂ€ngel aufweist.